Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer somit die Richtigkeit des Protokolls der Kurzbefragung vom 27. Januar 2022 anerkannt (UA act. 12). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er von den Polizeibeamten nicht über seine Rechte belehrt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde.