tokollierten Angaben tatsächlich machte (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 78 StPO). Das Protokoll als öffentliche Urkunde erbringt gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die dadurch bezeugten Tatsachen vermutungsweise vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 76 StPO).