3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2022, 13.57 Uhr, von der Kantonpolizei Aargau angehalten. Gemäss Protokoll der anschliessenden Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer zum soeben von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalt sowie zu seiner Person befragt, wobei er keine Aussagen machte. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO in einer ihm verständlichen Sprache umfassend über seine Rechte belehrt wurde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzeigt und er von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde.