Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem als erfolgt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellung von Strafbefehlen per E-Mail oder mit uneingeschriebener Postsendung (A- oder B-Post) ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht rechtsgültig. Bei diesen Zustellungsformen ist eine Dokumentation des Zeitpunkts der Zustellung bzw. des Zustellungsversuchs nicht gewährleistet. Sie können deshalb keine fristauslösende Wirkung entfalten und auch keine Zustellungsfiktion eintreten lassen.