Aus diesem Grund sei die Einsprache vom Beschwerdeführer auch mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verbunden worden. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellung vermöge die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht auszuschliessen. Die Akten seien nach Rechtskraft der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung des hängigen Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu überwiesen.