a StPO zum Tragen komme. Das Einschreiben sei an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Q. adressiert gewesen. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2022, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 zur Abholung gemeldet worden sei, gelte folglich als am 4. März 2022 mit fristauslösender Wirkung zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 4. März 2022 zu laufen begonnen und am 14. März 2022 geendet. Folglich sei die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 als verspätet zu betrachten. Aus diesem Grund sei die Einsprache vom Beschwerdeführer auch mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verbunden worden.