Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Januar 2022 darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren erfolgen werde, er von dieser Stelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde und er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen habe. Somit habe der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafverfahren gegen ihn gehabt, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme.