3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- -4-