2.2. Am 30. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und bejahendenfalls zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied mit Verfügung vom 15. August 2022: " 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 13. Mai 2022 wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl STA6 ST.2022.508 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 23. Februar 2022 erwächst somit in Rechtskraft.