Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Strafbefehl wurde am 24. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und A. am 25. Februar 2022 zur Abholung bis am 4. März 2022 gemeldet. Am 5. März 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt. 2. 2.1. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Eingabe vom 13. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist.