1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2022.508 vom 23. Februar 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 400.00.