5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.