erkannt hatte, wäre ein solcher (zivilrechtlicher) Einwand in den entsprechenden zivilrechtlichen Verfahren einzubringen gewesen. Mit diesem Vorbringen ist sie (bzw. die J. AG) bereits im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf [...] sowie im Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Aargau [...] nicht durchgedrungen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter auf diesen Einwand einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen (vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts […]). Inwiefern die Regionalpolizei [...] etwas mit dem als "Drohbrief" bezeichneten (im Vorfeld des Selbsthilfeverkaufs versandten)