Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt anbringt, dass nicht nur Eigentum der J. AG verkauft worden sei, sondern auch Eigentum der Beschwerdeführerin, bleibt anzumerken, dass die J. AG im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf eingewendet hatte, dass an gewissen Gegenständen Dritteigentum bestehen würde. So würden [...] im Eigentum der Beschwerdeführerin und der [... im Eigentum der Firma M. GmbH stehen. Aufgrund dessen dürfe dieses Mobiliar nicht verkauft werden (vgl. in act. 1045 [USB-Stick] die Gesuchsantwort der J. AG im Verfahren SZ.2020.51 vom 27. Januar 2021, Rz.