3.3.2.4. Auch der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj erfolgte nachweislich der Akten rechtmässig. Er wurde vorgängig mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] bewilligt (bestätigt durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]). Gestützt darauf wurde der Verkauf bzw. die öffentliche Versteigerung am tt.mm.jjjj durchgeführt. Es liegen keine Hinweise vor, dass Gegenstände verkauft worden sind, die nicht auf der Inventarliste verzeichnet waren.