C. und B. wussten um die Vorgänge hinsichtlich der Mietausweisung und des anschliessenden Selbsthilfeverkaufs, folglich ist dasselbe Wissen auch der Beschwerdeführerin anzurechnen. Trotz formaljuristischer Unabhängigkeit der beiden Unternehmen ist es somit als rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu werten, sich auf die Dualität der zwei Gesellschaften zu berufen und gestützt darauf immer wieder neue Verfahren einzuleiten oder sich damit eine neue Argumentationslinie schaffen zu wollen.