und 5.3). Somit wird der Einwand der Ungültigkeit/Nichtigkeit von der Rechtskraft dieser Entscheide erfasst und kann kein zweites Mal zum Prozessgegenstand gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann. Auch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau geht hinsichtlich dieser Frage im Entscheid [...] in E. 1.3.1.3 von einer res iudicata aus.