Vorliegend wendete die J. AG bereits im Verfahren betreffend die Mietausweisung sowohl vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau als auch im daran anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit und insofern auch Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein und drang damit nicht durch (vgl. Entscheid des Handelsgerichts [...] E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts [...] E. 5.2 - 10 -