den Selbsthilfeverkauf gemäss "AA." und "AB." durch die K. AG bzw. den Verkauf dieser Gegenstände nach Ablauf einer letzten (Räumungs-)Frist von 4 Wochen gegenüber der J. AG mittels freihändigen Verkaufs (Lebensmittel) bzw. öffentlicher Versteigerung (Mobiliar). Dieser Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ([...], Abweisung) und mit Urteil des Bundesgerichts ([…], Nichteintreten) bestätigt. -8-