2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 und die Akten im Verfahren STA1 [...] und merkt ergänzend an, dass der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj von den zuständigen Zivilgerichten für rechtens befunden worden sei und verweist hierbei zusätzlich auf den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau [...]. Die Beschwerdeführerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nun im strafprozessualen Beschwerdeverfahren geltend mache, dass das aufgelistete Inventar im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe.