2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 12. September 2022 vor, dass sie Eigentümerin verschiedener Maschinen und Anlagen im Wert von gesamthaft Fr. 300'787.26 (ohne Mehrwertsteuer) sei, welche sich in den Räumlichkeiten der Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. befunden hätten (vgl. E. 1.2). Zwar sei die J. AG Mieterin der Räumlichkeiten, die Gegenstände hätten aber der Beschwerdeführerin gehört. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Zutritt zu den Räumlichkeiten verlangt, um das Eigentum zu behändigen. Die Herausgabe sei ihr stets verweigert worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nicht im Geringsten mit der Sache auseinandergesetzt: