mittels öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Hieraus ergebe sich, dass der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj rechtmässig erfolgt sei, weshalb das Verhalten der Regionalpolizei [...] keinen Straftatbestand erfülle. Aufgrund dessen sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.