2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 damit, dass die K. AG nach erfolgter Mietausweisung der J. AG die gerichtliche Ermächtigung (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau [...], Urteil des Bundesgerichts [...]) erwirkt habe, die sich am 24. April 2020 in der Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. befindlichen Lebensmittel gemäss "AA.." freihändig zu verkaufen bzw. bei erfolglosem Verkaufsversuch zu entsorgen und die Sachen gemäss "AB." mittels öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen.