1.3. Vorliegend richteten sich die Strafanzeigen gegen die "Regionalpolizei [...]". Die betreffenden Personen wurden weder namentlich durch die Beschwerdeführerin bezeichnet noch wurden diese von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eruiert. Dieser Umstand spielt jedoch vorliegend keine Rolle, zumal die erhobene Beschwerde – wie bereits in Erwägung 1.2 erwähnt − ohnehin abzuweisen ist.