Es wurden auch keine Buchhaltungsbelege eingereicht, womit das Eigentum der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnte, oder sonstige Dokumente, welche belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin die obengenannten Gegenstände der J. AG beispielsweise leihweise überlassen hätte. Wenn die Beschwerdeführerin aber geltend macht, Eigentümerin verschiedener Maschinen und Anlagen zu sein, die anlässlich des Selbst- -5-