3. 3.1. Gegen diese ihr am 1. September 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 12. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Beschuldigte zu verurteilen. 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte durchzuführen.