2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 893.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 93.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 3.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.