Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'339.80. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 %, ausmachend Fr. 40.20, und 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend Fr. 106.25. Gesamthaft ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'486.25. Die Entschädigung geht im Umfang von gerundet Fr. 743.15 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 743.15 zu Lasten der Staatskasse. - 18 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.