Vorliegend beanzeigten B., C., die N. AG und die Beschwerdeführerin sowohl Offizialdelikte (z.B. Betrug [Art. 146 StGB]; falsche Anschuldigung [Art. 303 StGB], Aneignungsdelikte [Art. 137 ff. StGB]) wie auch Antragsdelikte (z.B. Üble Nachrede [Art. 173 StGB]; Verleumdung [Art. 174 StGB], Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen [Art. 325quater StGB]), womit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte entschädigungspflichtig ist.