Im Übrigen ist die Beschuldigte am tt.mm.jjjj gemäss Akten nicht einmal vor Ort gewesen, sondern wird durch die Beschwerdeführerin nur aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied und Einzelzeichnungsberechtigte der R. AG beanzeigt. Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt anbringt, dass nicht nur Eigentum der N. AG verkauft worden sei, sondern auch Eigentum der Beschwerdeführerin, bleibt anzumerken, dass die N. AG im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf eingewendet hatte, dass an gewissen Gegenständen Dritteigentum bestehen würde. So würden der […], das […] und die […] im Eigentum der Beschwerdeführerin und der […] im Eigentum der Firma P. GmbH. stehen.