Die Beschuldigte und die übrigen Beteiligten handelten gestützt auf rechtskräftige gerichtliche Anordnungen, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist. Im Übrigen ist die Beschuldigte am tt.mm.jjjj gemäss Akten nicht einmal vor Ort gewesen, sondern wird durch die Beschwerdeführerin nur aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied und Einzelzeichnungsberechtigte der R. AG beanzeigt.