Bundesgerichts […) und Selbsthilfeverkauf (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […], Urteil des Bundesgerichts […]) somit nicht betroffen sei, ist von der Hand zu weisen. Wie bereits in Erwägung 3.2.2 erwähnt, handelt es sich bei dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Dokument um einen Vorvertrag zum eigentlichen Mietvertrag vom 10. Oktober 2014. Weshalb es auf Mieterseite hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrags einen Parteiwechsel gab, ist nicht bekannt; dies ist aber vorliegend auch nicht weiter relevant.