gehabt hätten, das Mietobjekt zu räumen und die in ihrem Eigentum stehenden Sachen abzuholen, widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhielten, wenn sie diese Möglichkeiten nicht genutzt hätten und den Selbsthilfeverkauf nun mit Gesuch vom 27. April 2022 gestützt auf ihre angeblichen Eigentumsansprüche verbieten lassen wollten. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Eigentumsansprüche tatsächlich ernsthaft ausüben wollen, hätte sie dafür eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt. Das Gesuch vom 27. April 2022 wurde damit durch das Handelsgericht des Kantons Aargau abgewiesen.