3.2.3. Nach Kündigung des Mietvertrags mittels amtlichem Formular vom 23. November 2019 per 31. Dezember 2019 wurde die N. AG mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […], nach Durchführung eines Mietausweisungsverfahrens verpflichtet, die Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der R. AG in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Regionalpolizei […] wurde angewiesen, die Räumung auf Verlangen der R. AG zu vollstrecken. Mit dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] wurde auch über die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses entschieden.