So unterlässt sie Ausführungen zu den Straftatendossiers 1 und 4, weshalb im vorliegenden Verfahren unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation nicht mehr darauf einzugehen und die Nichtanhandnahme diesbezüglich zu bestätigen ist. Es kann hierbei auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 verwiesen werden, wonach es sich ohnehin um (teilweise) bereits durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Mai 2022 erledigte Vorwürfe handle (vgl. Seite 3 der angefochtenen Verfügung).