3. 3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde vom 12. September 2022 zwar die integrale Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022. Sie nimmt aber in ihrer Beschwerde nicht zu allen Vorwürfen Stellung. So unterlässt sie Ausführungen zu den Straftatendossiers 1 und 4, weshalb im vorliegenden Verfahren unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation nicht mehr darauf einzugehen und die Nichtanhandnahme diesbezüglich zu bestätigen ist.