259 StGB). Der Selbsthilfeverkauf sei auch unzulässig gewesen, weil dadurch die Rechte der Gläubiger der N. AG verletzt würden, da mit Pfändungsurkunde vom tt.mm.jjjj unter Strafandrohung verboten worden sei, über Vermögenswerte der N. AG in den Geschäftslokalitäten an der Y- Strasse in Q. zu verfügen.