Sie habe kein Recht gehabt, Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zu verkaufen. Sie habe sich des Betrugs, des Diebstahls, des schweren Raubes und der Nötigung schuldig gemacht. Am tt.mm.jjjj habe die vor Ort anwesende H. ein Mikrofron zur Hand genommen, hineingeschrien und zur Plünderung der Mieträume aufgerufen. Sie habe dazu aufgerufen, die Beschwerdeführerin mit vereinten Kräften auszurauben, was den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten erfülle (Art. 259 StGB).