den Tatsachen entsprächen und macht wiederum geltend, dass die Beschwerdeführerin Mieterin der Mieträume an der Y-Strasse in Q. sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Kündigung und keinen gerichtlichen Entscheid erhalten. Diese hätten allesamt die N. AG betroffen. Die Beschwerdeführerin sei eine eigenständige juristische Person. Die N. AG sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj unrechtmässig in die Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin eingedrungen, womit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Sie habe kein Recht gehabt, Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zu verkaufen.