Selbsthilfeverkauf aufgrund der richterlichen Genehmigung ohnehin irrelevant. Im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] sei festgehalten worden, dass man auch zum Verkauf von allfälligem Dritteigentum ermächtigt sei. Folglich sei die Androhung des Verkaufs nur an die N. AG erfolgt. Verkauft worden seien nur Gegenstände gemäss Inventarliste. Der Erlös habe einen Teil des Schadens gedeckt, den die R. AG erlitten habe. Im Übrigen sei die Beschuldigte am tt.mm.jjjj nicht einmal vor Ort gewesen und habe beim Selbsthilfeverkauf keine aktive Rolle eingenommen. Man habe auch nie die Herausgabe der Gegenstände verweigert.