Zudem würden die Beschwerdeführerin und die N. AG beide von B. und C. beherrscht, welche über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügten und deren Aktien hielten. Obwohl die beiden Unternehmen formaljuristisch selbständig seien, sei eine Berufung auf die Dualität der beiden Gesellschaften aufgrund der Personalunion rechtsmissbräuchlich. Ausserdem werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der erwähnten Gegenstände sei. Allerdings seien die Eigentumsverhältnisse für den -9-