Der Mietausweisungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau ([…] sei durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden. Der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj sei mit richterlicher Genehmigung (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], geschützt durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]) erfolgt. Weder die Kündigung noch die Mietausweisung oder der Selbsthilfeverkauf seien nichtig. Zudem würden die Beschwerdeführerin und die N. AG beide von B. und C. beherrscht, welche über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügten und deren Aktien hielten.