2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 bestreitet die Beschuldigte die Vorbringen in der Beschwerde vom 12. September 2022 und verweist auf die ihrer Ansicht nach korrekte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022. Das Mietverhältnis zwischen der R. AG und der N. AG habe am 31. Dezember 2019 geendet. Der Mietausweisungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau ([…] sei durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden.