Die erwähnten Gerichtsentscheide würden die Beschwerdeführerin nicht betreffen, da sie nicht Verfahrenspartei in diesen Verfahren gewesen sei. Der R. AG sei nur die Bewilligung erteilt worden, das Mobiliar der N. AG zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe am tt.mm.jjjj versucht, ihr Eigentum herauszuverlangen, was von der Beschuldigten mithilfe der Regionalpolizei […] verweigert worden sei.