1.2. In Bezug auf das Straftatendossier 2 geht es um die Zutrittsverweigerung gegenüber der N. AG und B. zur Mietliegenschaft an der Y-Strasse in Q. durch die R. AG. Dabei ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin in eigenen Interessen betroffen oder geschädigt sein soll und dies wird in der Beschwerde vom 12. September 2022 auch nicht ausgeführt. Insofern ist fraglich, ob diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Dies kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.