3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2022 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete die Kostensicherheit am 13. Oktober 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 21. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.