Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.304 (STA.2021.3008) Art. 121 Entscheid vom 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- K. AG_____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte F._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin A._____, […] Anfechtungsgeg Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau enstand vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen F._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. und C. erstatteten am 7. April 2021 Strafanzeige gegen D., F., E. und A. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) evtl. Ehrverletzung (Art. 173 StGB ff.), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) und "aller weiteren in Betracht kommenden Delikte" (Straftatendossier 1 im Verfahren [...]). Den Beanzeigten wurde in der Strafanzeige vorgeworfen, dass sie in einem ge- richtlichen Verfahren unwahre Angaben betreffend Tilgung einer Mietzins- forderung durch die N. AG hinsichtlich der gemieteten Räumlichkeiten an der Y-Strasse in Q. gemacht hätten und damit eine Mietausweisung und die anschliessende Räumung hätten erzwingen wollen. Ausserdem hätten die Beanzeigten am 14. September 2020 unberechtigterweise Strafanzeige gegen B. und C. eingereicht. 1.2. Die N. AG, v.d. B., stellte am 28. April 2021 Strafantrag gegen die R. AG wegen der Verweigerung des Zutritts der N. AG und von B. zum Mietobjekt an der Y-Strasse in Q. am 28. April 2021 (Straftatendossier 2 im Verfahren [...]). 1.3. B. erstattete am 1. Juni 2021 Strafanzeige gegen D. und F. (Straftatendos- sier 3 im Verfahren [...]). Den Beanzeigten wurde in der Strafanzeige vor- geworfen, dass sie der N. AG, der K. AG und B. am 21., 27. und 31. Mai 2021 keinen Zutritt zum Mietobjekt an der Y-Strasse in Q. gewährt und ihnen die Ausübung des Eigentumsrechts verweigert hätten. 1.4. B. und C. reichten am 20. April 2022 einen "Strafantrag" wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) gegen die R. AG ein. Am 16. Mai 2022 er- statteten B. und C. Strafanzeige und stellten Strafantrag gegen D. und F. wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und "aller weiteren in Betracht kommenden Delikte" (Straftatendossier 4 im Verfahren [...]). Den Beanzeigten wurde in den Strafanzeigen/Strafanträgen vorgeworfen, dass sie im Mietausweisungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau […] unwahre Angaben betreffend Tilgung einer Mietzinsforderung gemacht hätten und die Strafanzeigen gegen B. und C. mit Vorladung vom 19. März 2022 den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllten. 1.5. B., C., die N. AG und die K. AG erstatteten am 20. April 2022 Strafanzeige gegen D., F., A., G. und die Regionalpolizei […] wegen unrechtmässiger -3- Aneignung (Art. 137 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB), Raubs (Art. 140 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB), unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB), arglistiger Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Heh- lerei (Art. 160 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 325 StGB [recte Art. 325quater StGB]), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Gläubiger- schädigung (Art. 164 Abs. 2 StGB) und Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte (Art. 169 StGB; Straftatendossier 5 im Verfahren [...]). Den Beanzeigten wurde in der Strafanzeige zusammengefasst vorge- worfen, dass sie im Vorfeld eines am tt.mm.jjjj durchgeführten Selbsthil- feverkaufs bzw. einer öffentlichen Versteigerung schriftlich und öffentlich, mit Drohbrief vom 21. März 2022, zu schweren Straftaten aufgerufen und schriftlich und öffentlich angekündet hätten, am tt.mm.jjjj schwere Verbre- chen ausüben zu wollen. 1.6. Die K. AG, v.d. B., erstattete am 17. Mai 2022 Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen D., F., G., die Regionalpolizei […] und H. wegen Dieb- stahls (Art. 139 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und "aller weiteren in Be- tracht kommenden Delikte" (Straftatendossier 6 im Verfahren [...]). Den Be- anzeigten wurde in der Strafanzeige zusammengefasst vorgeworfen, dass sie anlässlich eines am tt.mm.jjjj durchgeführten Selbsthilfeverkaufs bzw. einer öffentlichen Versteigerung diverse Maschinen und Anlagen der K. AG gestohlen und weiterverkauft hätten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 23. August 2022 unter anderem in der Sache der F. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Entschädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet. Zi- vilklagen wurden ebenfalls nicht behandelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. August 2022 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 1. September 2022 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung erhob die K. AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 12. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: -4- " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Beschuldigte zu verurtei- len. 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022 aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte durch- zuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 27. September 2022 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 zugestellt. Die Be- schwerdeführerin leistete die Kostensicherheit am 13. Oktober 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 21. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. F. (fortan: Beschuldigte) erstattete am 7. November 2022 die Beschwerde- antwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- führerin. 3.5. Mit Eingabe vom 23. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Be- schuldigten. 3.6. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Oktober 2022. 3.7. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 7. No- vember 2022. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2. In Bezug auf das Straftatendossier 2 geht es um die Zutrittsverweigerung gegenüber der N. AG und B. zur Mietliegenschaft an der Y-Strasse in Q. durch die R. AG. Dabei ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin in eigenen Interessen betroffen oder geschädigt sein soll und dies wird in der Beschwerde vom 12. September 2022 auch nicht ausgeführt. Insofern ist fraglich, ob diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Dies kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen wer- den. In Bezug auf das Straftatendossier 3, worin es ebenfalls um die Ver- weigerung des Zutritts zur Mietliegenschaft an der Y-Strasse in Q. geht, führte die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige immerhin aus, dass auch ihr der Zutritt zur Mietliegenschaft (und sinngemäss: zu ihrem sich darin befindlichen Eigentum) verweigert worden sei, so dass die Beschwerdele- gitimation nicht von vornherein verneint werden kann. Hinsichtlich der Straftatendossiers 1 und 4 ist nicht einsichtig, inwiefern die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, die im Wesentlichen […] bezweckt (vgl. Auszug aus dem Aargauischen Handelsregister […]), Geschädigte und somit zur Beschwerde legitimiert sein sollte, zumal es sich in den Straftatendossiers 1 und 4 einstweilen um Vorwürfe betreffend Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Rechts- pflege handelt und die Privatpersonen B. und C. oder die N. AG und nicht -6- etwa die Beschwerdeführerin betroffen zu sein scheinen. Die Beschwerde- führerin wird in den Strafanzeigen weder erwähnt noch wird in der Be- schwerde vom 12. September 2022 ausgeführt, inwiefern sie als Unterneh- men in ihren eigenen Interessen betroffen und geschädigt sein soll. Das- selbe gilt auch für den beanzeigten Vorwurf des Prozessbetrugs. Somit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zumindest fraglich. Die Frage der Legitimation braucht letztlich aber nicht abschliessend be- antwortet zu werden, da bezüglich der genannten Punkte aus einem ande- ren Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. E. 3.1 hiernach). Ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert hat sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Straftatendossiers 5 und 6, indem sie auch explizit eine Schadenssumme beziffert und Strafantrag gestellt hat. Auch diesbezüglich ist eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 382 StPO trotz ihrer Konstituierung als Privatklägerin fraglich. Die Beschwerde- führerin macht geltend, dass sie Eigentümerin diverser Maschinen und An- lagen sei, die sich in den Räumlichkeiten an der Y-Strasse in Q. befinden würden bzw. befunden hätten und zu Unrecht durch die R. AG veräussert worden seien, so: […] Ob diese Anlagen und Maschinen tatsächlich im Eigentum der Beschwer- deführerin stehen, ist fraglich. So sind die Angaben und Rechnungen hierzu teilweise widersprüchlich (gemäss Beschwerdebeilagen 11 und 12 erfolgte die Lieferung des […] an eine M. AG in Q. und gemäss Beschwerdebeilage 14 wurde die Zahlungsbestätigung an eine "K. AG" adressiert). Es wurden auch keine Buchhaltungsbelege eingereicht, womit das Eigentum der Be- schwerdeführerin nachgewiesen werden könnte, oder sonstige Doku- mente, welche belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin die obenge- nannten Gegenstände der N. AG beispielsweise leihweise überlassen hätte. Wenn die Beschwerdeführerin aber geltend macht, Eigentümerin verschiedener Maschinen und Anlagen zu sein, die anlässlich des Selbst- hilfeverkaufs vom tt.mm.jjjj veräussert worden seien, kann die Beschwerd- elegitimation diesbezüglich (Straftatendossiers 5 und 6) zumindest nicht von vornherein verneint werden. Eine abschliessende Prüfung der Eigen- tumsverhältnisse bzw. der Beschwerdelegitimation und inwieweit die que- rulatorisch bzw. trölerisch anmutende Beschwerde die Formerfordernisse an eine Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt erfüllt, kann offen- bleiben, weil die an sich fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Be- schwerde (wie nachfolgend zu zeigen ist) sowieso abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnah- meverfügung vom 23. August 2022 damit, dass einige Vorwürfe gemäss -7- Strafanzeigen vom 7. April 2021 (Straftatendossier 1) wie auch teilweise vom 20. April 2022 (Straftatendossier 4) bereits mit der Nichtanhandnah- meverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Mai 2022 abgeurteilt worden seien, weshalb gestützt auf den Grundsatz ne bis in idem (Art. 11 StPO) nicht mehr darauf einzugehen sei. Aufgrund dessen werde das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen (Prozess-)Betrugs, Ehrverletzungsdelikten, insbesondere übler Nachrede und Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand genommen. Was die übrigen Vorwürfe anbelange, habe die R. AG am 22. Januar 2020 beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Ausweisungsbegehren ge- gen die N. AG gestellt. Dieses habe das Handelsgericht des Kantons Aar- gau am […] gutgeheissen und eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft des Ent- scheids gesetzt, um die von der N. AG gemieteten Räumlichkeiten an der Y-Strasse in Q. zu räumen. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht sei abgewiesen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts […]). Da das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialver- fügung […] abgelehnt worden sei, sei der Räumungsentscheid seit dem 21. April 2020 vollstreckbar gewesen. Die Mietausweisung sei am 24. April 2020 unter Beizug der Regionalpolizei […] durch Auswechslung der Schlösser vollzogen worden. Nach der Mietausweisung habe die R. AG eine gerichtliche Ermächtigung zum Selbsthilfeverkauf und zur Versteige- rung der Lebensmittel bzw. Mobilien der N. AG erwirkt (Entscheid des Be- zirksgerichts Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […], Urteil des Bundesgerichts […]). Der Selbsthilfeverkauf sei am tt.mm.jjjj in Anwesenheit der Regionalpolizei […] durchgeführt worden. Nachweislich der Akten sei der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj rechtmäs- sig erfolgt, weshalb das Verhalten der Beschuldigten keinen Straftatbe- stand erfülle. Aufgrund dessen sei das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. Weiter wies die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau darauf hin, dass die geltend gemachten Vorwürfe gemäss den Straftatendossiers 2 und 3 zivilrechtliche Angelegenheiten darstellen würden und diese bereits rechtskräftig entschieden worden seien. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 12. September 2022 vor, dass sie Eigentümerin verschiedener Maschinen und Anlagen im Wert von gesamthaft Fr. 300'787.26 (ohne Mehrwertsteuer) sei, welche sich in den Räumlichkeiten der Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. befunden hät- ten (vgl. E. 1.2). Zwar sei die N. AG Mieterin der Räumlichkeiten, die Ge- genstände hätten aber der Beschwerdeführerin gehört. Die Beschwerde- führerin habe mehrfach Zutritt zu den Räumlichkeiten verlangt, um das Ei- gentum zu behändigen. Die Herausgabe sei ihr stets verweigert worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nicht im Geringsten mit -8- der Sache auseinandergesetzt: Die R. AG habe keine Mietausweisung ver- langt. Die Beschuldigte habe am tt.mm.jjjj unberechtigterweise alle Gegen- stände an Dritte verkauft. Ausserdem seien die Kündigung des Mietverhält- nisses, der Entscheid über die Mietausweisung und der Entscheid hinsicht- lich der Genehmigung des Selbsthilfeverkaufs allesamt nichtig. Bezüglich der Kündigung des Mietverhältnisses sei vor Obergericht des Kantons Aar- gau ein Verfahren hängig […]. Die erwähnten Gerichtsentscheide würden die Beschwerdeführerin nicht betreffen, da sie nicht Verfahrenspartei in die- sen Verfahren gewesen sei. Der R. AG sei nur die Bewilligung erteilt wor- den, das Mobiliar der N. AG zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe am tt.mm.jjjj versucht, ihr Eigentum herauszuverlangen, was von der Be- schuldigten mithilfe der Regionalpolizei […] verweigert worden sei. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 verweist die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf die Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 23. August 2022 und die Akten im Verfahren STA1 […] und merkt ergänzend an, dass der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj von den zuständigen Zivilgerichten für rechtens befunden worden sei und verweist hierbei zusätzlich auf den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […]. Die Beschwerdeführerin verhalte sich rechtsmiss- bräuchlich, wenn sie nun im strafprozessualen Beschwerdeverfahren gel- tend mache, dass das aufgelistete Inventar im Eigentum der Beschwerde- führerin stehe. Dieser Umstand sei zudem zweifelhaft und würde gegebe- nenfalls des Beweises bedürfen. 2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 bestreitet die Beschuldigte die Vorbringen in der Beschwerde vom 12. September 2022 und verweist auf die ihrer Ansicht nach korrekte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2022. Das Mietver- hältnis zwischen der R. AG und der N. AG habe am 31. Dezember 2019 geendet. Der Mietausweisungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau ([…] sei durch das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts […]) geschützt worden. Der Selbsthilfeverkauf am tt.mm.jjjj sei mit richterlicher Genehmigung (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], geschützt durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]) erfolgt. Weder die Kündigung noch die Mietaus- weisung oder der Selbsthilfeverkauf seien nichtig. Zudem würden die Be- schwerdeführerin und die N. AG beide von B. und C. beherrscht, welche über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügten und deren Aktien hielten. Obwohl die beiden Unternehmen formaljuristisch selbständig seien, sei eine Berufung auf die Dualität der beiden Gesell- schaften aufgrund der Personalunion rechtsmissbräuchlich. Ausserdem werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der erwähn- ten Gegenstände sei. Allerdings seien die Eigentumsverhältnisse für den -9- Selbsthilfeverkauf aufgrund der richterlichen Genehmigung ohnehin irrele- vant. Im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] sei festgehalten worden, dass man auch zum Verkauf von allfälligem Drittei- gentum ermächtigt sei. Folglich sei die Androhung des Verkaufs nur an die N. AG erfolgt. Verkauft worden seien nur Gegenstände gemäss Inventar- liste. Der Erlös habe einen Teil des Schadens gedeckt, den die R. AG erlit- ten habe. Im Übrigen sei die Beschuldigte am tt.mm.jjjj nicht einmal vor Ort gewesen und habe beim Selbsthilfeverkauf keine aktive Rolle eingenom- men. Man habe auch nie die Herausgabe der Gegenstände verweigert. Wie richterlich festgehalten, hätten die N. AG und die Beschwerdeführerin di- verse Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen. Es stimme, dass B., die N. AG und die Beschwerdeführerin Briefe geschickt hätten, um Ge- genstände abzuholen. Am angesetzten Datum sei B. jedoch nicht erschie- nen. Gesamthaft sei das Vorgehen von B. und C. als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da sie (persönlich oder über ihre Unternehmen) immer wie- der Strafanzeigen einreichten, obwohl bekannt sei, dass kein strafbares Verhalten vorliege oder verschiedene Sachverhalte bereits in anderen Ver- fahren beurteilt worden seien. 2.5. 2.5.1. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass die Rechtmässigkeit des Selbsthilfeverkaufs erst im Hauptprozess definitiv beurteilt werden könne. Dieser sei am Obergericht des Kantons Aargau hängig. Der Beschwerdeführerin werde ausserdem immer noch der Zutritt zur Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. verweigert, was Hausfriedensbruch darstelle. Die Beschwerdeführerin sei Mieterin und könne einen gültigen Mietvertrag vom 8. Mai 2013 bis 3. April 2033 vorweisen (wie auch einen auf ihren Namen lautenden Baubewilligungsentscheid vom tt.mm.jjjj). Die N. AG habe am tt.mm.jjjj versucht, Gegenstände abzutransportieren, sei aber von der Regionalpolizei […] und der Kantonspolizei Aargau bedroht und daran gehindert worden. Gesamthaft habe die Beschuldigte am tt.mm.jjjj fremdes Eigentum verkauft, die Käufer dadurch betrogen und sich mit dem Erlös unrechtmässig bereichert. Aufgrund dessen mache sie sich der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, des (schweren) Raubes und des Betrugs schuldig. Ebenso habe die R. AG Drohungen ausgespro- chen und Nötigungen begangen, als die Beschwerdeführerin sie am tt.mm.jjjj beim Diebstahl ertappt habe. Die Beschuldigte sei als Organ der R. AG zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache sich ihrerseits mit ihren Behauptungen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schuldig. 2.5.2. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vor, dass alle Vorbringen nicht - 10 - den Tatsachen entsprächen und macht wiederum geltend, dass die Be- schwerdeführerin Mieterin der Mieträume an der Y-Strasse in Q. sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Kündigung und keinen gerichtlichen Ent- scheid erhalten. Diese hätten allesamt die N. AG betroffen. Die Beschwer- deführerin sei eine eigenständige juristische Person. Die N. AG sei nicht an der Beschwerdeführerin beteiligt. Die Beschuldigte sei am tt.mm.jjjj un- rechtmässig in die Mieträumlichkeiten der Beschwerdeführerin eingedrun- gen, womit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Sie habe kein Recht gehabt, Gegenstände aus den Mieträumlichkeiten zu verkaufen. Sie habe sich des Betrugs, des Diebstahls, des schweren Raubes und der Nötigung schuldig gemacht. Am tt.mm.jjjj habe die vor Ort anwesende H. ein Mikrofron zur Hand genommen, hineingeschrien und zur Plünderung der Mieträume aufgerufen. Sie habe dazu aufgerufen, die Beschwerdefüh- rerin mit vereinten Kräften auszurauben, was den Straftatbestand der öf- fentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten erfülle (Art. 259 StGB). Der Selbsthilfeverkauf sei auch unzulässig gewesen, weil dadurch die Rechte der Gläubiger der N. AG verletzt würden, da mit Pfän- dungsurkunde vom tt.mm.jjjj unter Strafandrohung verboten worden sei, über Vermögenswerte der N. AG in den Geschäftslokalitäten an der Y- Strasse in Q. zu verfügen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde vom 12. September 2022 zwar die integrale Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022. Sie nimmt aber in ihrer Beschwerde nicht zu allen Vor- würfen Stellung. So unterlässt sie Ausführungen zu den Straftatendossiers 1 und 4, weshalb im vorliegenden Verfahren unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation nicht mehr darauf einzugehen und die Nichtan- handnahme diesbezüglich zu bestätigen ist. Es kann hierbei auf die Aus- führungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 ver- wiesen werden, wonach es sich ohnehin um (teilweise) bereits durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Mai 2022 erledigte Vorwürfe handle (vgl. Seite 3 der an- gefochtenen Verfügung). Im Folgenden zu beurteilen sind somit noch die geltend gemachten Vor- würfe gemäss den Straftatendossiers 2, 3, 5 und 6 (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Prozessgeschichte ist Folgendes festzuhalten: - 11 - 3.2.2. Mit Mietvertrag vom 10. Oktober 2014 (Mietbeginn per 1. Januar 2015) ver- mietete die R. AG, vertreten durch D., die Räumlichkeiten an der Y-Strasse, Q., an die N. AG (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 16. Mai 2022, act. 95 ff.). Mit Mietvertrag vom 10. Oktober 2014 wurde der am 8. Mai 2013 abge- schlossene Vorvertrag (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 5. Dezember 2022) zwischen der R. AG und der Beschwerdeführerin abgelöst (vgl. act. 96 und 106). Vertragspartei des Mietvertrags vom 10. Oktober 2014 war nicht die Beschwerdeführerin, sondern die N. AG. 3.2.3. Nach Kündigung des Mietvertrags mittels amtlichem Formular vom 23. No- vember 2019 per 31. Dezember 2019 wurde die N. AG mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […], nach Durchführung eines Mietausweisungsverfahrens verpflichtet, die Liegenschaft an der Y-Strasse in Q. unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und der R. AG in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Regionalpolizei […] wurde angewiesen, die Räumung auf Verlangen der R. AG zu vollstrecken. Mit dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] wurde auch über die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses entschieden. 3.2.4. Nachdem die Mieträumlichkeiten durch die N. AG nicht wie richterlich an- geordnet geräumt worden waren, bewilligte die Präsidentin des Bezirksge- richts Rheinfelden mit Entscheid […] den Selbsthilfeverkauf gemäss "In- ventarliste AA." und "Inventarliste AB." durch die R. AG bzw. den Verkauf dieser Gegenstände nach Ablauf einer letzten (Räumungs-)Frist von 4 Wo- chen gegenüber der N. AG mittels freihändigen Verkaufs (Lebensmittel) bzw. öffentlicher Versteigerung (Mobilliar). Dieser Entscheid der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Rheinfelden wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ([…], Abweisung) und mit Urteil des Bundesgerichts ([…], Nichteintreten) bestätigt. 3.2.5. Am 27. April 2022 ergriff erstmals die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte in dieser Sache und ersuchte das Handelsgericht des Kantons Aar- gau um superprovisorische Anordnung, dass der R. AG unter Strafandro- hung zu verbieten sei, das Eigentum der Beschwerdeführerin zu verkaufen und dass der Beschwerdeführerin Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt werden solle. Mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] wurde die Frage nach dem Eigentum der Beschwerdeführerin offengelas- sen. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hielt in Erwägung 3 fest, dass sich die N. AG und die Beschwerdeführerin, nachdem sie nach dem Ausweisungsentscheid des Handelsgerichts […] mehr als zwei Jahre Zeit - 12 - gehabt hätten, das Mietobjekt zu räumen und die in ihrem Eigentum ste- henden Sachen abzuholen, widersprüchlich und damit rechtsmissbräuch- lich verhielten, wenn sie diese Möglichkeiten nicht genutzt hätten und den Selbsthilfeverkauf nun mit Gesuch vom 27. April 2022 gestützt auf ihre an- geblichen Eigentumsansprüche verbieten lassen wollten. Hätte die Be- schwerdeführerin ihre Eigentumsansprüche tatsächlich ernsthaft ausüben wollen, hätte sie dafür eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt. Das Gesuch vom 27. April 2022 wurde damit durch das Handelsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Kündigung des Mieterverhältnisses sei ungültig bzw. nichtig und diesbezüglich sei noch ein Verfahren hängig (vgl. hierzu E. 3.3.2.1 und E. 3.3.2.3 nachfolgend). Weiter macht sie geltend, dass die ergangenen Entscheide die Beschwerdeführe- rin nicht betroffen hätten und sie (nicht die N. AG) Partei des Mietvertrags betreffend das Mietobjekt an der Y-Strasse in Q. gewesen sei (vgl. hierzu E. 3.3.2.2 und E. 3.3.2.3 nachfolgend). Schliesslich stellt sich die Be- schwerdeführerin auf den Standpunkt, dass anlässlich des Selbsthilfever- kaufs vom tt.mm.jjjj im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gegen- stände veräussert worden sein sollen (vgl. hierzu E. 3.3.2.4 nachfolgend). 3.3.2. 3.3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, bezüglich der Gültigkeit der Kündigung sei noch ein Gerichtsverfahren hängig, verfängt ihre Argumen- tation nicht: Gemäss Rechtsprechung ist ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und ein Verfahren hängig ist (BGE 141 III 262 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 5.2), womit bereits im summarischen Verfahren als Vorfrage über die Gültigkeit oder eine Nichtigkeit der Kündigung entschieden werden kann (BGE 141 III 262 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2020 vom 30. September 2020 E. 5.2). Ein Antrag auf Mietausweisung im Verfahren des Rechts- schutzes in klaren Fällen ist dann gutzuheissen, wenn die klagende Partei den Urkundenbeweis einer rechtsgültigen Kündigung erbringt und es die beklagte Partei unterlässt, substantiiert und schlüssig Einwendungen vor- zutragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. dazu BGE 141 III 23 E. 3.2). Ist aber – wie vorliegend aus- gewiesen durch den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] und bestätigt durch das Bundesgericht (Urteil […]) – Ersteres gegeben - 13 - und Letzteres nicht der Fall, bedeutet dies, dass (auch) der Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung von der materiellen Rechtskraft des Mietaus- weisungsentscheids umfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.2; vgl. auch diesbezüglich den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau […]). Ist eine Sache bereits rechtskräftig entschieden, darf ein Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch, welche bzw. welches die bereits entschiedene Sache aufwirft, nicht eintreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese Prozess- voraussetzung prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Eine ab- geurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten inhaltlich identisch ist. Die Identität von prozessu- alen Ansprüchen wird nach den Klageanträgen und dem behaupteten Le- benssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebe- gehren stützen, beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägun- gen. Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Ledig- lich im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Auch jene Entscheide, welche den Einwand der Nichtigkeit be- handeln und verneinen, entfalten Rechtskraft und führen zu einer abgeur- teilten Sache (Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.2). Vorliegend wendete die N. AG bereits im Verfahren betreffend die Mietaus- weisung sowohl vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau als auch im daran anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Un- gültigkeit und insofern auch Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein und drang damit nicht durch (vgl. Entscheid des Handelsgerichts […] E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts […] E. 5.2 und 5.3). Somit wird der Einwand der Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit von der Rechtskraft dieser Entscheide erfasst und kann kein zweites Mal zum Pro- zessgegenstand gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht erneut angefochten werden kann. Auch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau geht hinsichtlich dieser Frage im Entscheid […] in E. 1.3.1.3 von einer res iudicata aus. 3.3.2.2. Das neue Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mietvertrag vom 8. Mai 2013 Mieterin der Räumlichkeiten an der Y-Strasse in Q. sei (und nicht die N. AG) und sie von den Entscheiden betreffend Mietauswei- sung (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau […], Urteil des - 14 - Bundesgerichts […) und Selbsthilfeverkauf (Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden […], Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […], Ur- teil des Bundesgerichts […]) somit nicht betroffen sei, ist von der Hand zu weisen. Wie bereits in Erwägung 3.2.2 erwähnt, handelt es sich bei dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Dokument um einen Vorver- trag zum eigentlichen Mietvertrag vom 10. Oktober 2014. Weshalb es auf Mieterseite hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrags einen Partei- wechsel gab, ist nicht bekannt; dies ist aber vorliegend auch nicht weiter relevant. Widersprüchlich ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde vom 12. September 2022 zunächst ausführt, dass die N. AG Mieterin gewesen sei (Beschwerde, Rz. 3), während sie mit Stel- lungnahmen vom 5. und 15. Dezember 2022 Gegenteiliges geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, S. 2; Stellungnahme vom 15. Dezember 2022, Rz. 3 und 6 f.). Wenn die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, dass sie nie Par- tei der obenerwähnten Verfahren gewesen sei und durch diese Entscheide nicht betroffen sei, ist der Auffassung der Beschuldigten zu folgen. Die N. AG und die Beschwerdeführerin (die beim Handelsregisteramt als Do- miziladresse beide "X-Strasse R." eingetragen haben) werden beide von B. und C. beherrscht, welche jeweils über eine Einzelzeichnungsberechtigung für beide Unternehmen verfügen und deren Aktien halten (vgl. Auszug aus dem Aargauischen Handelsregister hinsichtlich der N. AG […] und der Be- schwerdeführerin […]). B. und C. wussten um die Vorgänge hinsichtlich der Mietausweisung und des anschliessenden Selbsthilfeverkaufs, folglich ist dasselbe Wissen auch der Beschwerdeführerin anzurechnen. Trotz formal- juristischer Unabhängigkeit der beiden Unternehmen ist es somit als rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) zu werten, sich auf die Dua- lität der zwei Gesellschaften zu berufen und gestützt darauf immer wieder neue Verfahren einzuleiten oder sich damit eine neue Argumentationslinie schaffen zu wollen. Gesamthaft bleibt anzumerken, dass sich B., C., die N. AG und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abgrenzung zwischen den zwei Unternehmen wie auch ihrem Auftreten als Privatpersonen in zahlreiche Widersprüche verstricken, sowohl in ihrem ganzen Geschäfts- gebaren wie auch in ihren Aussagen vor den Behörden. Es macht den An- schein, dass B. und C. selbst nicht in der Lage sind, die Unternehmen be- wusst voneinander zu trennen. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde Bestell- oder Rechnungsbelege eingereicht, welche zwar an die Beschwerdeführerin "K. AG" adressiert sind. Die Lieferung sollte aber an ihre Niederlassung oder ihren Standort in Q. erfolgen (Be- schwerdebeilagen 14, 41). Die Beschwerdeführerin hat keinen Standort in Q., dort befand sich nur ein Standort der N. AG. 3.3.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zutreffend - 15 - festgestellt hat, dass die N. AG mit Entscheid des Handelsgerichts ([…], bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts […]) aus den Räumlichkeiten an der Y-Strasse, in Q. ausgewiesen wurde. Somit war weder die N. AG noch die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Vollzugs der Mietausweisung durch Auswechslung der Schlösser am 24. April 2020 Mieterin ebengenannter Liegenschaft, womit kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin Zutritt zu diesen Räumlichkeiten erhalten sollte, zumal sie die Gelegenheit zur Räumung über zwei Jahre hinweg nicht genutzt hatte. Dies ist auch mit (die Beschwerdeführerin betreffen- dem) Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau […] festgehalten worden. Folglich entbehrt es jeglicher Grundlage, wenn die Beschwerde- führerin geltend macht, dass man ihr Zutritt zu den (angeblich gemieteten) Räumlichkeiten gewähren müsse. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um rein zivil- rechtliche Streitigkeiten handelt, die keine strafrechtliche Relevanz aufwei- sen. 3.3.2.4. Auch der Selbsthilfeverkauf vom tt.mm.jjjj erfolgte nachweislich der Akten rechtmässig. Er wurde vorgängig mit Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden […] bewilligt (bestätigt durch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] und Urteil des Bundesgerichts […]). Gestützt darauf wurde der Verkauf bzw. die öffentliche Versteigerung am tt.mm.jjjj durchgeführt. Es liegen keine Hinweise vor, dass Gegenstände verkauft worden sind, die nicht auf der Inventarliste verzeichnet waren. Die Beschuldigte und die übrigen Beteiligten handelten gestützt auf rechtskräf- tige gerichtliche Anordnungen, weshalb kein strafrechtlich relevantes Ver- halten ersichtlich ist. Im Übrigen ist die Beschuldigte am tt.mm.jjjj gemäss Akten nicht einmal vor Ort gewesen, sondern wird durch die Beschwerde- führerin nur aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied und Einzel- zeichnungsberechtigte der R. AG beanzeigt. Wenn die Beschwerdeführe- rin wiederholt anbringt, dass nicht nur Eigentum der N. AG verkauft worden sei, sondern auch Eigentum der Beschwerdeführerin, bleibt anzumerken, dass die N. AG im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf eingewendet hatte, dass an gewissen Gegenständen Dritteigentum bestehen würde. So würden der […], das […] und die […] im Eigentum der Beschwerdeführerin und der […] im Eigentum der Firma P. GmbH. stehen. Aufgrund dessen dürfe dieses Mobiliar nicht verkauft werden (vgl. in act. 1045 [USB-Stick] die Gesuchsantwort der N. AG im Verfahren […] vom 27. Januar 2021, Rz. 25, sowie Berufungsschrift der N. AG vom 2. August 2021 im Verfahren […], Rz. 26), wobei die Beschwerdeführerin im Übrigen anlässlich des vor- liegenden Verfahrens neu Eigentum an weiteren Gegenständen geltend macht. Mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden […] wurde die R. AG ermächtigt, auch allfälliges Dritteigentum zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihr Vorbringen (angebliches Eigentum an diversen Gegenständen) erstmals mit Gesuch vom 27. April 2022 vor - 16 - Handelsgericht des Kantons Aargau ins Verfahren eingebracht. Das Ge- such wurde mit Entscheid des Handelsgerichts […] abgewiesen. Wie die Beschwerdeführerin oder auch die N. AG richtig erkannt hatte, wäre ein solcher (zivilrechtlicher) Einwand in den entsprechenden zivilrechtlichen Verfahren einzubringen gewesen. Mit diesem Vorbringen ist sie (bzw. die N. AG) bereits im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf ([…]) sowie im Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Aargau […] nicht durchgedrun- gen, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr wei- ter auf diesen Einwand einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen (vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts […]). Damit erweist sich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin bezüglich des als "Drohbrief" bezeichneten Schrei- bens der Rechtsvertreterin von D. und der Beschuldigten vom 21. März 2022, worin unter anderem der Selbsthilfeverkauf angekündigt wurde, als unbegründet. 4. Zusammengefasst sind die von der Beschwerdeführerin gegen die Be- schuldigte mit den Strafanzeigen bzw. Beschwerde erhobenen Vorwürfe zum Nachweis einer allfälligen Straftat der Beschuldigten offensichtlich un- geeignet. Die Beschwerdeführerin nennt zwar Straftatbestände (wie Betrug oder Diebstahl), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, in- wiefern in Bezug auf die behaupteten Vorwürfe eine strafrechtliche Rele- vanz gegeben sein soll, sondern belässt es bei verzerrten Sachverhalts- darstellungen und weitschweifigen und abwegigen strafrechtlichen Vorwür- fen, die vorliegend nicht im Ansatz gegeben sind. Weiter beziehen sich die zu beurteilenden Strafanzeigen der Beschwerdeführerin, wie auch von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellt, auf rein zivilrechtliche Streitigkeiten, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihr ist keine Entschädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- - 17 - schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Ent- schädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Stra- funtersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnah- meverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatkläger- schaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6) Vorliegend beanzeigten B., C., die N. AG und die Beschwerdeführerin so- wohl Offizialdelikte (z.B. Betrug [Art. 146 StGB]; falsche Anschuldigung [Art. 303 StGB], Aneignungsdelikte [Art. 137 ff. StGB]) wie auch Antrags- delikte (z.B. Üble Nachrede [Art. 173 StGB]; Verleumdung [Art. 174 StGB], Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen [Art. 325quater StGB]), womit die Beschwerde- führerin gegenüber der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdever- fahren zur Hälfte entschädigungspflichtig ist. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer den mit Kostennote vom 7. November 2022 geltend gemachten Aufwand der Verteidigerin von ins- gesamt 12.18 Stunden für die Verteidigung der Beschuldigten und jene von D. bzw. die Hälfte davon für die Verteidigung der Beschuldigten, somit 6.09 Stunden, als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwie- rigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 (anstelle des durch die Verteidigerin beantragten Stundenansatzes von Fr. 300.00) anzuwen- den. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'339.80. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 %, ausmachend Fr. 40.20, und 7,7 % Mehrwert- steuer, ausmachend Fr. 106.25. Gesamthaft ergibt sich eine Entschädi- gung von Fr. 1'486.25. Die Entschädigung geht im Umfang von gerundet Fr. 743.15 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 743.15 zu Lasten der Staatskasse. - 18 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 893.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Die Beschwerde- führerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 93.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten als Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren Fr. 743.15 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) auszurichten. 3.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 19 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister