1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 69.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)