5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihr ist keine Entschädigung auszurichten. - 13 - 5.2. Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren keine Nachteile und Aufwendungen entstanden, so dass ihm keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: