Die Beschwerdeführerin hätte eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, die Gegenstände abzuholen (vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts […]). Inwiefern der Beschuldigte etwas mit dem als "Drohbrief" bezeichneten (im Vorfeld des Selbsthilfeverkaufs versandten) Schreiben der Rechtsvertreterin von D. und E. vom 21. März 2022 zu tun hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vorwurf ohnehin unbegründet ist.